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Marktfestsetzung

Wer gewerbsmäßig Marktveranstaltungen wie

  • Jahrmärkte
  • Spezialmärkte
  • oder sonstige gewerbliche Verkaufsveranstaltungen wie beispielsweise Ausstellungen oder Messen

organisiert und durchführt, kann hierfür eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung beantragen. Die Festsetzung hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter bestimmten Vergünstigungen (Privilegien) durchgeführt werden kann. Diese Privilegien werden als Marktprivilegien bezeichnet. Diese sogenannten Marktprivilegien stellen von bestimmten Ver- und Geboten sowie sonstigenBeschränkungen für die festgesetzte Veranstaltung frei. Beispiele für Marktprivilegien sind:

  • Die Freistellung von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, welches den Warenvertrieb an Sonn- und Feiertagen verbietet. Durch die Festsetzung können Märkte und sonstige Verkaufsveranstaltungen auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
  • Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.

 

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