Führerschein Umtausch

Details

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind bereits auf 15 Jahre befristet. Ältere Führerscheine müssen umgetauscht werden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.

Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch grundsätzlich nicht verbunden.

Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z. B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird.

Hinweise

Bei der Umstellung Ihres bisherigen Führerscheins auf die neuen Klassen bleiben Ihnen bis auf die folgenden Ausnahmefälle alle zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Berechtigungen erhalten.

Eine Ausnahme bildet der Führerschein der Klasse T, der zum Fahren von Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h berechtigt. Sie erhalten die Klasse T nur, wenn Sie bescheinigen können, dass Sie in der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft tätig sind. Die Eintragung der Klasse T ist nur einmalig möglich: wenn der derzeitige Führerschein in einen EU-Führerschein umgetauscht wurde, besteht diese Möglichkeit nicht mehr.  

Des Weiteren erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres die Berechtigung, mit der früheren Klasse 2 (LKW) Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen sowie Kombinationen aus solchen Kraftfahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm zu führen. Ebenso erlischt zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung mit der früheren Klasse 3 (PKW), Kombinationen aus Kraftfahrzeugen bis 7,5 Tonnen und einem Anhänger über 12 Tonnen zu führen.

Wenn Sie die Fahrerlaubnisklasse 2 oder 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) besitzen, erhalten Sie die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Ansonsten sind diese auf 5 Jahre befristet und können verlängert werden, wenn Sie die gesundheitliche Eignung nachweisen (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten). Zusätzlich können Sie im Rahmen des Umtausches die Eintragung der Klassen C / CE beziehungsweise CE 79 beantragen. Wenn Sie die Fahrerlaubnisklasse 2 oder 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) besitzen, werden diese automatisch erteilt, sofern Sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres können Sie diese Klassen erhalten, wenn Sie die gesundheitliche Eignung nachweisen.

Die Gegenüberstellung der alten und neuen Fahrerlaubnisklassen entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Regelungen gemäß Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung.

In der ersten Phase werden alle Inhaberinnen und Inhaber eines grauen oder rosa Führerscheins zum Umtausch aufgerufen. Die Fristen sind bis zum 19. Januar 2025 gestaffelt.

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

vor 1953 Umtausch bis 19.01.2033

1953 - 1958 Umtausch bis 19.01.2022

1959 - 1964 Umtausch bis 19.01.2023

1965 - 1970 Umtausch bis 19.01.2024

1971 - 31.12.1998 Umtausch bis 19.01.2025

In der zweiten Phase müssen alle Führerscheine umgetauscht werden, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

1999 - 2001 Umtausch bis 19.01.2026

2002 - 2004 Umtausch bis 19.01.2027

2005 - 2007 Umtausch bis 19.01.2028

2008 Umtausch bis 19.01.2029

2009 Umtausch bis 19.01.2030

2010 Umtausch bis 19.01.2031

2011 Umtausch bis 19.01.2032

2023 - 18.01.2013 Umtausch bis 19.01.2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt und die und Inhaber eines grauen oder rosa Führerscheins sind, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Begriffe im Kontext

EU-Führerschein, Fahrerlaubnis, Führerschein umtauschen, Führerscheinumstellung, Kartenführerschein, alte Fahrerlaubnis, alter Führerschein, DDR-Führerschein, rosa Führerschein, grauer Führerschein, Lappen, Fleppe, Papierführerschein, Fahrausweis, Pflichtumtausch