Hundesteuer / Hundehaltung Anmeldung
Details
Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.
Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Nach Anmeldung des Hundes übersendet Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke muss dem Hund angelegt und ständig getragen werden, zum Beispiel beim Spazierengehen. Die Gültigkeitsdauer der Hundesteuermarke ist je Kommune unterschiedlich. Auch der Beginn der Steuerpflicht (bei Neuaufnahme, Zuzug oder Wurf) wird durch jede Kommune eigenständig festgelegt.
Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.
Online-Dienste
Kosten
für 1 Hund 60,00 EUR
für 2 Hunde je Hund 78,00 EUR
für 3 Hunde und mehr je Hund 96,00 EUR
für 1 gefährlichen Hund 539,00 EUR
für 2 gefährliche Hunde und mehr je Hund 700,00 EUR
Zwingersteuer 0,00 EUR
für 1 Hund 1/2 ermäßigt 30,00 EUR
für 2 Hunde 1/2 ermäßigt je Hund 39,00 EUR
für 3 Hunde 1/2 ermäßigt je Hund 48,00 EUR
für 1 Hund 3/4 ermäßigt 15,00 EUR
für 2 Hunde 3/4 ermäßigt je Hund 19,50 EUR
für 3 Hunde 3/4 ermäßigt je Hund 24,00 EUR
Hinweise
Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.
Unterlagen
Kauf- oder Übernahmevertrag
Quittungen
Nachweis Zuzug aus anderer Kommune
§11 LHundG NRW (Große Hunde)
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit des/der Halters/in (Sachkundenachweis)
fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Kopie des Impfausweises inkl. der Daten Ihres Hundes, z.B. Geburtsdatum)
Nachweis der Haftpflichtversicherung(Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
Zusätzliche Unterlagen für Hunde gem. § 10 LHundG NRW (Hunde bestimmter Rasse)
Führungszeugnis für die Ordnungsbehörde (Belegart O)
Angaben bzw. Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Räumlichkeiten und Freianlagen Ihrem Hund zur Verfügung stehen, um eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung zu ermöglichen (z.B. Grundrissskizze, Lageplan, Foto).
Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde
Verfahrensablauf
Über ein Onlineformular, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
Die Hundesteuermarke wird Ihnen von der Kommune zugeschickt.
Ein geänderter Steuerbescheid wird Ihnen zugeschickt.
Rechtsgrundlagen
Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden.










