Denkmalrechtliche Genehmigung Erteilung

Details

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Denkmäler sind in der Denkmalliste eingetragen.

Sie benötigen eine Genehmigung der jeweilig zuständigen Unteren Denkmäler, wenn Sie ein Denkmal verändern, anders Nutzen oder beseitigen wollen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht.Gleiches gilt für alle Objekte innerhalb eines durch kommunale Satzung festgelegten Denkmalbereichs.  Dies gilt auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung des Denkmals.

Sie dürfen erst mit der geplanten Maßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.

Im Zweifel nehmen Sie direkt Kontakt mit der Unteren Denkmabehörde auf.

Begriffe im Kontext

Baudenkmal, denkmalgeschützt, Denkmalliste, Denkmalpflege, Denkmalrecht, Denkmalschutz, Heimatgeschichte, Kulturgut