Fischereischein beantragen
Details
Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen beim Angeln oder Fischen mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit erteilt. Gültigkeit erlangt er mit der Entrichtung der Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre.
Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss grundsätzlich zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.
Bei der Ausübung der Fischerei ist in Nordrhein-Westfalen neben einem Fischereischein auch der Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr und ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis und Reisepass) oder Schülerausweis mitzuführen.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig sowohl bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) als auch online über die BundID mittels eID-Login und unter Nutzung des entsprechenden Online-Dienstes beantragen.
Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.
Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.
Verweis zu anderen Fischereischein-Typen
Ausstellung eines Fischereischeins mit Begleitung für Personen mit einem fischerprüfungsverhindernden Behinderungsgrund:
https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042017006000
Ausstellung eines Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) für Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr in Deutschland gemeldet sind :https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042018006000
Verweis zur Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe:https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042010131000
Hinweis: Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger.
Termine
Online-Dienste
Kosten
1. Online-Antrag (Landesdienst)
- Verwaltungsgebühr des Landes: 18 Euro
- Gesamtgebühr: 18 Euro
2. Antrag bei der Gemeinde (örtlich zuständig)
- Verwaltungsgebühr des Landes: 18 Euro
- Bearbeitungsgebühr der Gemeinde: 12 Euro
Gesamtgebühr: 30 Euro
Hinweise
Hinweis: Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger.
Fristen
Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.
Voraussetzungen
Unterlagen
Bei Onlinebeantragung:
- Identitätsnachweis über eID des Personalausweises via digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID)
- Der Zugangscode nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung ab 3. Juli 2026
Bei Beantragung bei der örtlich zuständigen Gemeinde
- Fischerprüfungszeugnis, Fischereischein oder sonstiger Sachkundenachweis gemäß § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz NRW
- Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis) oder Schülerausweis
- Bei Antragstellung für Dritte: entsprechende Vollmacht inkl. Selbstauskunft für die dritte Person. Siehe weitere Infos unter: https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen
Verfahrensablauf
Sie können den Fischereischein entweder über einen Onlinedienst beim Land NRW oder bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde beantragen.
Örtlich zuständig ist für NRW-Bürgerinnen und -Bürger die Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will.
Im Falle der Onlinedienstnutzung ist ein Nutzeraccount bei einer anerkannten digitalen Identitätsplattform (z.B. BundID für NRW-Bürgerinnen und -Bürger) notwendig.
Zur Nutzung des Onlinedienstes ist ein eID-Login in der digitalen Identitätsplattform notwendig (Es besteht eine Notwendigkeit für einen Login mittels Online-Personalausweis).
Bitte achten Sie bei der Onlinedienstnutzung darauf, dass Sie für das Land Nordrhein-Westfalen die Auswahl getroffen haben.
Achten Sie bitte zudem darauf, Ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei und gemäß den Angaben auf Ihrem amtlichen Lichtbildausweis aus Ihrem Nutzerkonto der digitalen Identitätsplattform übernommen wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, aktualisieren Sie bitte im Vorfeld der Onlinedienstnutzung Ihre personenbezogenen Daten in der digitalen Identitätsplattform (BundID).
Rechtsgrundlagen
§§ 31, 33, 34, 35 und 36 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:
Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Stadt Aachen; Städteregion Aachen, Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg,
Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Städte Hagen und Hamm; des Ennepe-Ruhr-Kreises, Hochsauerlandkreises, Märkischen Kreises sowie der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,
Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, des Rhein-Kreises Neuss sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Viersen und Wesel,
Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Herne, der Kreise Recklinghausen und Unna sowie für diejenigen Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen,
Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Städte Bonn, Köln, Leverkusen; des Rhein-Erft-Kreises, Oberbergischen Kreises, Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,
Minden, Königswall 8, 32423 Minden, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,
Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.










