Wohngeld Änderungsmitteilung

Details

Wenn sich im laufenden Wohngeldbezug 

  • Ihr Gesamteinkommen erhöht hat,
  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat oder
  • Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum verringert hat,

ist die Wohngeldbehörde verpflichtet, den Wohngeldanspruch neu zu berechnen. Veränderungen können, aber müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

Die Erhöhung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also auch ggf. rückwirkend.

Wenn sich im laufenden Wohngeldbezug 

  • Ihr Gesamteinkommen erhöht hat,
  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat oder
  • Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum verringert hat,

ist die Wohngeldbehörde verpflichtet, den Wohngeldanspruch neu zu berechnen. Veränderungen können, aber müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

Die Erhöhung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also auch ggf. rückwirkend.

Online-Dienste

Kosten

keinekeine

Hinweise

Wer erhält Wohngeld? - Informationen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen : https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/BMWSB/DE/wohnen/wohngeld/wohngeld-faq-liste.html;jsessionid=F92AD1F75AF4F907D2EEEEEAA152049A.2_cid295

Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen : https://www.mhkbd.nrw/themenportal/wohngeld

Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen : https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW

Fristen

Die Neuberechnung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Eine rückwirkende Neuberechnung des Wohngeldes ist möglich.Die Neuberechnung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Eine rückwirkende Neuberechnung des Wohngeldes ist möglich.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Wohngeldes sind die nicht nur vorübergehende, d.h. mehr als zwei Monate andauernde 

  • Erhöhung des Einkommens um mehr als 15 %,
  • Verringerung der Zahl der Haushaltsmitglieder,
  • Verringerung der Miete oder der Belastung bei Wohneigentum um mehr als 15 %.

Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Wohngeldes sind die nicht nur vorübergehende, d.h. mehr als zwei Monate andauernde 

  • Erhöhung des Einkommens um mehr als 15 %,
  • Verringerung der Zahl der Haushaltsmitglieder,
  • Verringerung der Miete oder der Belastung bei Wohneigentum um mehr als 15 %.

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind beifügen:

  • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
  • Mietvertrag oder Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind.

Nachweis der eingetretenen Änderung.

Folgende Unterlagen sind beifügen:

  • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
  • Mietvertrag oder Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind.

Nachweis der eingetretenen Änderung.

Verfahrensablauf

Die Neuberechnung erfolgt von Amts wegen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen

Nach der Prüfung der eingetretenen Änderungen erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

Die Neuberechnung erfolgt von Amts wegen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen

Nach der Prüfung der eingetretenen Änderungen erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.