Schlagabraum

Details

Grundsätzlich ist gem. § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien – auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. das Abbrennen von Schlagabraum dar. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Abbrennen von Schlagabraum im Gemeindegebiet beeinflusst werden. 

 Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden!

Das Verbrennen von Schlagabraum ist außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Waldes aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde und unter Einhaltung der genannten Vorschriften in der Zeit vom 15.10. bis 15.03. des Folgejahres möglich

Zur Beantragung:

Alternativ kann der Antrag auch online über das Online-Formular "Antrag auf Verbrennung von Schlagabraum/Osterfeuer" gestellt werden.

Begriffe im Kontext

Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Martinsfeuer, Feuer im Freien, Verbrennen im Freien, Immissionsschutz, Luftschadstoffe, Luftverunreinigung, Luftqualität, Luftreinhaltung, Gehölz, Äste, Baumschnitt, Strauchschnitt