Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

Details

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch einlegen.

Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:

  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG) 

  • an Parteien u.a. (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG) 

  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG) 

  • bei Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG) 

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

Termine

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Voraussetzungen

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.

  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Rechtsgrundlagen