Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

Details

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch einlegen.

Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:

  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG) 

  • an Parteien u.a. (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG) 

  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG) 

  • bei Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG) 

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

Begriffe im Kontext

Widerspruch gegen die Datenübermittlung, Auskunftssperre, Wohnsitz, Melderegister,Meldewesen, Übermittlungssperre, Übermittlungsverbot, Auskunftssperre, Gruppenauskünfte, Widerspruchsrecht, Auskunftsverbot