Klärschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen

Details

Nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf dem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Klärschlammentsorgungssatzung . So sollte zum Beispiel zum Abfuhrzeitpunkt eine Person auf dem Grundstück anwesend sein und die Anlage freilegen.

Die Entleerung von Kleinkläranlagen hat gemäß § 6 der Klärschlammentsorgungssatzung nach Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu erfolgen. Soweit im Einzelfall auch nach zwei Jahren kein Entsorgungsbedarf bestehen sollte (was der Betreiber anhand des aktuellen Wartungsprotokolls nachzuweisen hätte), kann der Abfuhrtermin verlängert werden. Abflusslose Gruben sind bedarfsorientiert nach dem Füllstand zu entleeren, mindestens aber einmal im Jahr.

 Die Zuständigkeit, den in der Abfallbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm abzufahren, ergibt sich in jedem Einzelfall aus den Bescheiden des Kreises Steinfurt zur „Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 49 Landeswassergesetz NRW“.

 Für die Entsorgung des Klärschlamms ist eine Klärschlammentsorgungsgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr pro Anfahrt und einer durch die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts bestimmten Zusatzgebühr zusammensetzt.

Begriffe im Kontext

Abwasser, Schmutzwasser, Entsorgung, Versorgung, Energie