Baulast Auskunft

Details

Die Baulastenauskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis gibt Aufschluss darüber, ob und wenn ja welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Baulasten) zu Gunsten oder zu Lasten eines Grundstücks im Baulastenverzeichnis eingetragen sind. 

Hierbei kann es sich z.B. um Baulasten handeln, die die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen (z.B. Übernahme einer Abstandsfläche oder einer Stellplatzfläche) oder verbessern (z.B. Vereinigungsbaulast). 

Baulasten können daher auch den Wert des Grundstücks beeinflussen. Für die Immobilienfinanzierung verlangen Banken in der Regel eine aktuelle Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.

Die Baulastenauskunft kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Sofern Sie eine schriftliche Auskunft (Abschrift) wünschen, richten Sie ein formloses Anschreiben (oder eine E-Mail) mit der Bitte um Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis an die untere Bauaufsichtsbehörde. Aus dem Anschreiben/ der E-Mail muss hervorgehen, auf welches Grundstück/Flurstück (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung) sich die Auskunft bezieht und Sie müssen Ihr berechtigtes Interesse darlegen.

Für eine telefonische oder persönliche Auskunft benötigen Sie keine Unterlagen. Sie müssen aber die Grundstücksbezeichnung/Flurstück und das berechtigte Interesse benennen können.

Die schriftliche Baulastenauskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grundstücke, für die eine Auskunft/ Abschrift erteilt werden soll.

Hinweise

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden: Kreis Steinfurt

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Begriffe im Kontext

Baulast; Belastungen Grundstück; Baulastenauskunft; Auskunft Grundstück; Baulastenkataster; Einsicht Baulastenverzeichnis; Abschrift(en) Baulastenverzeichnis