Namensänderung von Vor- und Familiennamen

Details

Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient lediglich dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.

Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Typische Fallgruppen sind zum Beispiel Sammelnamen (Meyer, Müller, Schulze), anstößig oder lächerlich klingende Namen, schwer schreib- oder aussprechbare Namen und so weiter.

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Namensänderungen, die durch Erklärung vor dem Standesamt abgegeben werden und auf Grund personenstandrechtlicher Vorschriften beurkundet werden und behördlichen Namensänderungen, die durch den Kreis Steinfurt auf Antrag bearbeitet werden.

Behördliche Namensänderungen

Ein Vor- oder ein Familienname kann auf Antrag geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Das Ordnungsamt nimmt Anträge auf Vor- und Familiennamensänderung entgegen und leitet sie an den dafür zuständigen Kreis Steinfurt. Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde (Kreis Steinfurt, Tel. 02551 690) vor der Antragstellung beraten zulassen.

Erklärung zur Namensführung vor dem Standesamt

Möchten Sie z. B. nach einer Scheidung Ihren Geburtsnamen wieder annehmen, nach erfolgter Eheschließung gemeinsam mit Ihrem Ehepartner doch noch einen Ehenamen bestimmen oder die Hinzufügung Ihres Geburtsnamens zum Ehenamen widerrufen, ist dies durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich.

Urkunden: einzelfallabhängig