Melderegisterauskunft
Details
Die Gemeinde Lotte führt ein aktuelles Melderegister aller Einwohner und Einwohnerinnen die in Lotte gemeldet sind, vorausgesetzt sie sind nicht länger als fünf Jahre verzogen oder gestorben.
Bei einer Auskunft aus dem Melderegister erhalten Sie in einem fest definiertem Umfang Auskünfte aus dem Melderegister der Gemeinde Lotte zu einer bestimmten Person.
Auskünfte aus dem Melderegister werden in verschiedene Varianten unterschieden:
einfache Melderegisterauskunft
erweiterte Melderegisterauskunft
Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern und Wohnungsgeberinnen
Melderegisterauskunft Gruppenauskunft
Einfache Auskunft aus dem Melderegister
Familienname
Vornamen
Doktorgrad
derzeitige Anschriften
Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt.
Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte. Wenn die Person nicht eindeutig identifiziert werden konnte, wird ebenfalls keine Auskunft erteilt.
Für eine Melderegisterauskunft ist es erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind (z. B. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift).
Kann die Person nicht eindeutig identifiziert werden, wird eine neutrale Auskunft erteilt.
Erweiterte Auskunft aus dem Melderegister
erweiterte Melderegisterauskunft enthält zusätzlich:
frühere Namen
Geburtsdatum
Geburtsort
bei Geburt im Ausland auch den Staat
Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
derzeitige Staatsangehörigkeitenfrühere Anschriften
Einzugs- und Auszugsdatum
Familienname und Vorname(n) sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin
Familienname und Vorname(n) sowie Anschrift des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
für eine erweitere Melderegisterauskunft muss berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden