Kommunale Förderung für den Klimaschutz (Regenwassernutzung)

Details

Förderprogramm für Zisternenbau

Die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser oder zur Gartenbewässerung ist zukunftsweisend und schont die Grundwasservorräte, daher fördert die Gemeinde Lotte  den Bau von unterirdischen Regenwasserspeichern (Zisternen) auf privaten Grundstücken.

Die Gemeinde Lotte fördert die Errichtung von Anlagen zur Regenwassernutzung (Zisternen für die Gartenbewässerung und/oder zur Brauchwassernutzung) nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. Die Verwendung von gesammeltem Regenwasser schont die Trinkwasservorräte, fördert die Versickerung im Garten und kann bei starken Regenfällen eine zusätzliche Entlastung der öffentlichen Kanalisation darstellen.

Zuwendungsberechtigte

Antragsberechtigt sind ausschließlich volljährige Privatpersonen (natürliche Personen) für die in Ihrem Eigentum stehenden Objekte innerhalb der Gemeinde Lotte bzw. die Erbbauberechtigten des Grundstückes, auf dem die Zisterne errichtet werden soll. Gewerbebetrieben und Unternehmen unabhängig von der Rechtsform, freiberuflich tätigen Personen, Stiftungen, Genossenschaften, Schulen, Kindergärten und eingetragenen Vereinen ist die Antragsstellung nicht möglich. Stellt ein Mieter eines Objektes den Antrag, so wird die schriftliche Zustimmung des Eigentümers benötigt.

Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss. Es werden nur Regenwasserzisternen ab einer Mindestgröße von 3 m³ gefördert. Für jeden vollen Kubikmeter Speichermenge wird ein Zuschuss in Höhe von 150 € gewährt. Der Höchstbetrag der Förderung beträgt 750 €. (entspricht 5 m³) Bei einer über 5 m³ hinaus gehenden Speicherkapazität wird jeder zusätzliche Kubikmeter, der zum Zweck der Starkregenretention gedrosselt abgegeben wird, mit 300 €/m³ gefördert. Diese Zusatzförderung wird maximal bis zu einer Obergrenze von 50 % des Gesamtspeichervolumens gewährt.

Voraussetzungen

  • Das Regenwasser ist vor dem Eintritt in den Speicher zu filtern.

  • Leitungsnetze für Trinkwasser und Regenwasser müssen vollständig getrennt sein.

  • An offenen Zapfstellen für Regenwasser ist ein Schild „Kein Trinkwasser“ anzubringen.

  • Es muss ein Überlauf an den öffentlichen Regen- bzw. Schmutzwasserkanal hergestellt werden.

  • Das Gebäude ist grundsätzlich gegen Rückstau zu sichern.

  • Für die Nutzung als Brauchwasser im Gebäude gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

    • Ein Antrag auf (Teil) Befreiung vom Benutzungszwang ist nach § 7, Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung bei dem Versorger zu stellen, hier dem Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land (WTL) vor Beginn des Projektes zu stellen.

    • Im Gebäude muss ein geeichter Wasserzähler installiert werden, um die Abwassergebühr entsprechend der Abgabensatzung zu berechnen.

Verfahrensablauf

  • Die Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars unter dem Stichwort „Förderung Zisterne“ an die Gemeinde Lotte zu stellen: Gemeinde Lotte, Fachbereich Bauverwaltung/Umwelt, Westerkappelner Straße 19, 49504 Lotte oder per Email an: wilm-chemnitz@lotte.de

  • Die geförderte Anlage ist innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Bewilligungsbescheides zu erstellen.

  • Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Basis vollständiger, prüffähiger Unterlagen. Über die Reihenfolge der Förderung entscheidet der Antragseingang. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

  • Der Einbau ist mit einem Foto der offenen Baugrube zu belegen und mit der Schlussrechnung als Nachweis einzureichen.

  • Der bewilligte Zuschuss wird nach der betriebsfertigen Errichtung der geförderten Maßnahme und nach Vorlage der Schlussrechnung in Verbindung mit einem Zahlungsnachweis ausgezahlt.

  • Bei Nutzung als Brauchwasser im Haushalt: Die (Teil)Befreiung vom Benutzungszwang für Brauchwasser seitens des Wasserversorgungsverbandes WTL ist bei Antragstellung vorzulegen. Für die spätere Ermittlung der Abwassergebühr muss der Einbau des geeichten Wasserzählers zusammen mit der Schlussrechnung durch eine Erklärung/einen Nachweis des Installationsunternehmens dokumentiert werden.

Weitere Bestimmungen und Ausschluss der Förderung:

  • Eine Förderung ist nur bei Anlagen möglich, mit deren Errichtung nicht vor der Bewilligung begonnen wurde. Eine Förderung von bereits bestehenden Anlagen ist ausgeschlossen.

  • Den beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung oder des Wasserversorgungsverbandes (WTL) ist jederzeit zu gestatten, nach vorheriger Anmeldung an Ort und Stelle die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme zu prüfen.

  • Die Förderung im Rahmen dieses Programms ersetzt keine Bau- und Betriebsgenehmigung bei genehmigungspflichtigen Anlagen.

  • Durch die Gewährung der Förderung übernimmt die Gemeinde Lotte keine Gewähr für die Geeignetheit des Regenwassers zum vorgestellten Zweck, insbesondere nicht für die Unschädlichkeit des Regenwassers.

  • Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Geber ist möglich. Die Elektronische Antragstellung per Mail ist möglich. Ein Formular wird online zur Verfügung gestellt oder auf Nachfrage zugeschickt.

Rechtsgrundlagen

Kommunale Satzung oder Richtlinie

Weiterführende Informationen

Die Förderung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Sobald die jährliche Gesamtfördersumme in Höhe von 10.000 € brutto verbraucht ist, endet das Förderangebot im jeweiligen Jahr.