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Gewerbean-, um- und abmeldung
Wer den selbständigen Betrieb eines bestehendes Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle aufnimmt, muss dies gem. § 14 GewO der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Das gleiche gilt bei der Verlegung bzw. der Aufgabe des Betriebes. Bei der Gewerbeanzeige ist der Personalausweis oder der Reisepass mitzubringen. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, Automatenaufsteller) oder ein Handwerk betreiben wollen, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen.
Der Beginn des erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle ist unzulässig. Ausländer haben nachzuweisen, dass sie eine selbständige Tätigkeit ausüben und sich auch künftig in Lotte aufhalten dürfen. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen geahndet werden.
Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe Vorabinformationen einzuholen bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.
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