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Anzeige zur Verbrennung von Schlagabraum (Osterfeuer)
Das Verbrennen von Schlagabraum ist außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Waldes aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde und unter Einhaltung der genannten Vorschriften in der Zeit vom 15.10. bis 15.03. des Folgejahres möglich
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