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Osterfeuer

Der jahrhundertealte beliebte Brauch, am Osterwochenende ein Osterfeuer zu entfachen, um sich dann dort gesellig beim Bier zu treffen, ist in früheren Jahren insbesondere aufgrund der Feinstaubbelastung zunehmend in die Kritik geraten. Auch kam es häufig vor, dass sich Kleintiere in den aufgeschichteten Materialhügeln einnisten und dann beim Entzünden des Feuers mit verbrennen.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Gemeinde im Rahmen der Überarbeitung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vor einigen Jahren auch eine Regelung bzgl. der sog. Brauchtumsfeuer, wovon insbesondere auch Osterfeuer umfasst sind, beschlossen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Diese unterliegen nunmehr einer Anzeigepflicht. Sie ermöglicht die Prüfung, ob durch ein Osterfeuer die Nachbarschaft gefährdet oder erheblich belästigt werden kann mit der Folge, dass es zu untersagen ist. Zudem kann die Feuerwehr über das angezeigte Brauchtumsfeuer unterrichtet werden, so dass –kostenpflichtige- Fehleinsätze vermieden werden können.

Osterfeuer sind nunmehr zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich beim Ordnungsamt der Gemeinde anzuzeigen. Die in § 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung genannten Angaben wie Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Ort und Zeitpunkt des Osterfeuers u. s. w.  sind in die Anzeige mit aufzunehmen.

 

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