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Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz

Gemäß § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 weist die Meldebehörde darauf hin, dass Betroffene das Recht haben, in nachfolgenden Fällen der Übermittlung ihrer Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums) zu widersprechen:

  1. Der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Absatz 1 BMG)
  2. Der Übermittlung von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 BMG)
  3. Der Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG)

Bei Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft deren Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten (Vor- und Familiennamen, Geb.-Datum und Geb.-Ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren sowie Sterbedatum) übermitteln. Nach § 42 Absatz 3 BMG haben die betroffenen Personen das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift). Nach § 36 Absatz 2 BMG ist diese Datenübermittlung nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Im Zusammenhang mit den zuvor genannten Widerspruchsrechten werden Ihnen keine Kosten auferlegt.

Der Widerspruch kann jederzeit im Bürgerbüro der Gemeinde Lotte eingelegt werden. Er bedarf keiner Begründung und bleibt bis auf Widerruf gültig.

 

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Themen Meldeangelegenheiten und Pass-/ Ausweiswesen,
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