Wahlbekanntmachung der Gemeinden Lotte und Westerkappeln über die Kommunalwahl (Stichwahl) am 27. September 2020

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  1. Am 27. September 2020 findet die Stichwahl zur Wahl des Landrates des Kreises Steinfurt statt.
    Die Wahlen dauern von 08:00 bis 18:00 Uhr.

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragen Wahlberechtigten bis zum 23. August 2020 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten wählen können. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind als barrierefrei bzw. mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet..
     
  2. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Jede wahlberechtigte Person soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen. Damit sich jede wahlberechtigte Person ausweisen kann, ist der Personalausweis oder Reisepass, bei Unionsbürger/innen der Identitätsnachweis, mitzubringen. Dies gilt besonders für Wahlberechtigte, die nicht mehr im Besitz der Wahlbenachrichtigung sind.
     
  3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Die Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Stichwahl ausgehändigt. Der Wähler hat für die Stichwahl eine Stimme. Auf dem Stimmzettel kann nur ein Bewerber für die Wahl des Landrates des Kreises Steinfurt gekennzeichnet werden.

    Der Stimmzettel für die Stichwahl des Landrates des Kreises Steinfurt hat die Farbe blau.
     
  4. Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber die Stimme gelten soll. Die Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig.

    Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

    Wähler, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
     
  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können in jedem Stimmbezirk des Wahlgebietes wählen. Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, erhalten auf Antrag von der Gemeinde einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und einen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl. Der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt den Stimmzettel in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt, steckt den unterschriebenen sowie mit Ort und Datum versehenen Wahlschein und den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag in den amtlichen roten Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag. Der Antrag auf einen Wahlschein ist bis Freitag, 25.09.2020, 18:00 Uhr möglich.

    Der rote Wahlbrief mit dem jeweils dazugehörenden Stimmzettel in dem richtig verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag (27.09.2020) bis 16:00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stellen abgegeben werden.

    Alle Wahlberechtigten, die zur Hauptwahl am 13.09.2020 Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten die Briefwahlunterlagen incl. Wahlschein automatisch auch für die Stichwahl. Die Unterlagen werden ab dem 18.09.2020 zugesandt.

    Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag (27.09.2020) wie folgt zusammen:
    - Gemeinde Lotte: um 15:00 Uhr, in 49504 Lotte, Rathaus, Westerkappelner Str. 19
    - Gemeinde Westerkappeln: um 15:00 Uhr, in 49492 Westerkappeln, Rathaus, Große Str. 13
     
  6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
     
  7. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie ein einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wählerentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
     
  8. Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk (Stimmbezirk) sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

Lotte, 15.09.2020                                                                    Westerkappeln, 15.09.2020

Lammers                                                                                  Große-Heitmeyer
Bürgermeister                                                                          Bürgermeisterin
 

 

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