Veröffentlichung der neuen CoronaSchVO sowie von zwei Allgemeinverfügungen

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Die neue CoronaSchVO, die am 04.05.2020 in Kraft tritt, kann hier eingesehen werden.
Die kontaktbeschränkenden Regelungen werden mit der Neufassung, die am 04.05.2020 in
Kraft tritt, bis zum 10.05.2020 verlängert. Daneben gibt es aber ab dem 04.05.2020 Lockerungen
für kulturelle Einrichtungen wie Ausstellungen, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und
Zoos. Ab dem 07.05.2020 sind die Spielplätze wieder geöffnet. Bitte beachten Sie, dass bei Begleitpersonen nach wie vor der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist.

Darüber hinaus gibt es folgende Regelungen:

  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen) bleibt grundsätzlich untersagt.
  • Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen sind zulässig, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind.
  • Friseure und Fußpflege dürfen wieder öffnen unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften. Die Hygienevorschriften sind in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW geregelt.
  • Bei Beerdigungen ist der Kreis der Trauergäste nicht länger auf den engsten Familienkreis beschränkt, wenn und soweit die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet werden kann.
  • Großveranstaltungen wie Volksfeste, Jahrmärkte, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Sportfeste, Schützenfeste, Weinfeste, Musikfeste und Festivals sowie ähnliche Festveranstaltungen sind unabhängig von der Teilnehmerzahl bis zum 31.08.2020 untersagt. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, sowie Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine sind abweichend zulässig. Auch die Nutzung der kommunalen Begegnungsstätten, wie Haus Hehwerth und Elly-Heuss-Begegnungsstätte, können für die zuvor genannten Veranstaltungen nach schriftlichem Antrag im Einzelfall genehmigt werden.
     

Weitere Anlage:

 

Darüber hinaus wurden am 01.05.2020 zwei weitere Allgemeinverfügungen durch das Land NRW veröffentlicht, die hier nur nachrichtlich zur Verfügung gestellt werden, da auf dem Gemeindegebiet keine derartigen Bildungsangebote vorhanden sind.

 

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