Informationen zum Heckenrückschnitt

Um eine gefahrlose Benutzung von Geh- und Radwegen zu ermöglichen, weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass Bäume, Hecken und Sträucher von den Grundstückseigentümern regelmäßig beschnitten werden müssen, damit Behinderungen der Verkehrsteilnehmer durch eingeschränkte Sichtverhältnisse vermieden werden.

Alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück an öffentliche Verkehrsflächen grenzt, müssen das sog. Lichtraumprofil beachten. Das Lichtraumprofil ist der Raum, der freigehalten muss, um den Verkehr zu ermöglichen. An Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen sog. Sichtdreiecke freigehalten werden, die ein Verkehrsteilnehmer benötigt, um in eine andere Straße einzubiegen.

Gehwege sind in ihrer gesamten Breite freizuhalten. Innerhalb von Ortschaften und Siedlungen müssen herabhängende Äste auf eine Länge gekürzt werden, die Fußgängern das problemlose Begehen ermöglicht. Besonders gefährdet sind übrigens Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg mit ihrem Fahrrad benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie.

Für eine ausreichende Ausleuchtung der Verkehrsflächen ist es unumgänglich, auch den Baumbewuchs um Straßenlaternen herum entsprechend zu kürzen.

Zugewachsene Schilder an Grundstücksgrenzen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit ebenfalls. Zudem wird die Orientierung erschwert, wenn etwa Straßennamen oder Bushaltestellen verdeckt werden.

Die anfallenden Grünabfälle sind vom Grundstückseigentümer z.B. bei der Firma Wienkämper, Napoleondamm 6, 49504 Lotte, zu entsorgen. Das Ablagern von Grünabfall in der freien Landschaft ist verboten.

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