Neue Inzidenzstufe im Kreis Steinfurt

Aufgrund des auch im Kreisgebiet wieder zunehmenden Infektionsgeschehens wechselt der Kreis Steinfurt am Freitag, den 30. Juli, von der lokalen Inzidenzstufe 0 in die Stufe 1 (lokale 7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 10,1 und 35). Hierdurch treten strengere Regelungen in verschiedenen Lebensbereichen in Kraft. Dazu gehören:

Kontaktbeschränkungen

  • Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
  • Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Testnachweis aus beliebigen Haushalten erlaubt.

Außerschulische Bildung

  • Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
  • Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testnachweise vorliegen oder ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt wird.
  • Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt (Stand 29.07.: 20,4), entfällt die Vorgabe eines negativen Testnachweises bzw. des beaufsichtigten Selbsttests. Für Angebote mit Gesang gilt dies nur, wenn ein Mindestabstand von 2m eingehalten oder eine Maske getragen wird

Kinder- und Jugendarbeit

  • Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
  • Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich

Kultur

  • Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Außen sind mehr als 1.000 Personen erlaubt, wenn ein genehmigtes Konzept vorliegt.
  • Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt: Veranstaltungen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen ohne Mindestabstand, aber mit negativem Testnachweis oder mit Mindestabstand und ohne Testnachweis erlaubt. Mehr als 1.000 Personen sind erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
  • Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht.

Sport

  • Kontaktsport innen und außen mit bis zu 100 Personen. Negativtestnachweis und Rückverfolgung sind erforderlich.
  • Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist innen mit bis zu 15 Personen erlaubt (Negativtestnachweis und Rückverfolgung).
  • Wenn die Landesinzidenzstufe 1 gilt, ist der Sport ohne Negativtestnachweis zulässig, ggf. mit Mindestabstand.
  • Außen sind bis zu 25.000 Zuschauer erlaubt (max. die Hälfte der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauern ist ein Negativtestnachweis und ein genehmigtes Konzept erforderlich.
  • Ab 27. August 2021: Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Testnachweisen) erlaubt.

Private Veranstaltungen (ausgenommen Partys und ähnliche Feiern)

  • Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen möglich. Voraussetzung: negativer Testnachweis und sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht draußen und drinnen am Tisch, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
  • Partys und ähnliche Feiern
  • Partys und vergleichbare Feiern sind im Freien ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt und einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Große Festveranstaltungen

  • Ab 27. August. 2021: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit negativem Testnachweis und bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist
  • Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.

Gastronomie

  • Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne Testnachweise erlaubt

Weitere Regelungen bspw. zu den Themenbereichen Beherbergung & Tourismus, Sitzungen/ Tagungen & Kongresse, Messen & Märkte, Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist, Diskotheken & Clubs, Freizeit, Testung nach Urlaubsrückkehr können auf der Internetseite www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw eingesehen werden.

 

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