Umtauschpflicht für Führerscheine: Straßenverkehrsamt ruft die ersten Jahrgänge zur Antragstellung auf Führerscheine sind nach Ablauf der Frist ungültig

Führerscheine sollen künftig EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.
In Deutschland regelt ein Gesetz, in welcher Reihenfolge Autofahrer ihren Führerschein mit Ausstellungsdatum vor dem 19. Januar 2013 umtauschen müssen - wer wann dran ist, regelt ein zeitlicher Stufenplan.

In der ersten Phase werden alle Inhaberinnen und Inhaber eines grauen oder rosa Führerscheins zum Umtausch aufgerufen. Die Fristen sind bis zum 19. Januar 2025 gestaffelt. Zunächst sind insbesondere die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 zum Umtausch ihrer Fahrerlaubnis bis zum 19. Januar 2022 aufgerufen.

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 195319.1.2033
1953 – 195819.1.2022
1959 – 196419.1.2023
1965 – 197019.1.2024
1971 – 31. Dez 199819.1.2025

In der zweiten Phase müssen alle Führerscheine umgetauscht werden, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr   Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 200119.1.2026
2002 – 200419.1.2027
2005 – 200719.1.2028
2008   19.1.2029
200919.1.2030
201019.1.2031
201119.1.2032
2012 – 18.01.201319.1.2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt und die und Inhaber eines grauen oder rosa Führerscheins sind, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Zweckmäßigerweise sollten zunächst ausschließlich die Jahrgänge, die bis Anfang 2022 den Führerschein getauscht haben müssen, also die Geburtsjahrgänge 1953-58, tätig werden.
Nach Ablauf der jeweils genannten Frist wird der alte Führerschein ungültig. Bis zum Ablauf der ersten Frist am 19.01.2022 und ab dann jährlich werden im Kreis Steinfurt ca. 25.000 Führerscheine zu tauschen sein. Der Umtausch kann in der Führerscheinstelle des Kreises und in den Bürgerbüros der Rathäuser in den Städten und Gemeinden beantragt werden.

Um lange Warte- und Bearbeitungszeiten bei der persönlichen Antragstellung in den Behörden zu vermeiden, empfehlen das Straßenverkehrsamt des Kreises Steinfurt sowie das Bürgerbüro der Gemeinde Lotte, die Anträge frühzeitig zu stellen. Für die Beantragung sind mitzubringen: Personalausweis, Reisepass oder ein anderes gültiges Ausweisdokument, ein aktueller Führerschein und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild. Für den Umtausch fallen Gebühren in Höhe von 25,30 Euro zuzüglich 5 Euro Versandkosten an.

Termine können über die Internetseite des Kreises Steinfurt unter https://termine.kreis-steinfurt.de gebucht werden. Das gilt auch für die Alternative der Antragstellung per Zoom-Meeting über das Online-Büro der Führerscheinstelle. Auch bei der Gemeinde Lotte können Termine entweder online unter www.lotte.de oder telefonisch (05404 889-0) vereinbart werden.

Der neue Kartenführerschein wird direkt von der Bundesdruckerei per Einschreiben an die Bürgerinnen und Bürger geschickt und ist auf 15 Jahre befristet. Eine ärztliche oder sonstige Überprüfung der Kraftfahreignung ist im Rahmen des Pflichtumtausches nicht notwendig. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Kreises Steinfurt unter www.kreis-steinfurt.de.

 

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