Bundes-Notbremse tritt in Kraft – Übersicht der Regelungen

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Überschreitet ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen umgesetzt. Das hat der Bundestag mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Nachdem das Gesetz den Bundesrat passierte und durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet wurde, ist das Gesetz in Kraft getreten.

Aktuell liegt die Inzidenz vom Kreis Steinfurt bei 138,3 (Stand: 23.04.2021). Insofern gelten ab Samstag, den 24.04.2021 folgende Regelungen:

  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Neu ist außerdem: Diese Kontaktbeschränkungen gelten auch für den privaten Raum, sprich die eigene Wohnung.
     
  • Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.

    Jenseits des Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- oder Blumenhandels gilt: Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen (Click & Meet). Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

    Steigt der Inzidenzwert über 150, ist nur noch das Abholen bestellter Waren erlaubt (Click & Collect).
     
  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen (nicht älter als 24 Stunden) negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere nicht-medizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt.
     
  • Gastronomie: Die Öffnung von Gaststätten ist untersagt. Erlaubt bleibt die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen. Der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt. Die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig.
     
  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport maximal zu fünft machen. Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
     
  • Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
     
  • Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
     
  • Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

 

Die „Notbremse" tritt erst dann wieder außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.

Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann auch auf der Internetseite der Gemeinde Lotte eingesehen werden.

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