Widerspruch gegen Datenübermittlung

Details

Gegen die Weitergabe persönlicher Daten durch die Gemeinde Lotte können Sie Widerspruch einlegen. Dies betrifft die Datenweitergabe an

  • die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58 c, Absatz 1 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen), gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz

  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen, gemäß § 50, Absatz 2 Bundesmeldegesetz

  • Adressbuchverlage, gemäß § 50, Absatz 3 Bundesmeldegesetz

  • eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder aber gar keiner Religionsgesellschaft angehören (dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden), gemäß § 42, Absatz 3 Bundesmeldegesetz

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung, gemäß § 50, Absatz 1 Bundesmeldegesetz