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Personenstandsurkunden

Zum Nachweis bestimmter Lebenssachverhalte stellt Ihnen das Standesamt aus dem Personenstandsregister Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften aus.
Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z. B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.

Urkundenarten:

Wo gibt es die Urkunden?

Sämtliche Urkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, welches den entsprechenden Registereintrag führt, also diesen Personenstandsfall (Ort des Ereignisses) beurkundet hat, die Ehe-/Heiratsurkunde z. B.  bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat, die Geburtsurkunde bei dem Standesamt Ihres Geburtsortes usw.

Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

 

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Zuständige Mitarbeiter
Globale Rechtsgrundlagen

§ 62 Abs. 1 Personenstandsgesetz

Themen Geburt, Heirat, Tod, sonstige standesamtliche Angelegenheiten,
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