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Sterbefallmeldung
Der Tod eines Menschen (auch die Totgeburt eines Kindes) muss beim Standesamt gemeldet werden. Zuständig ist immer das Standesamt, in dessen Bezirk die Person verstorben ist. Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt anzuzeigen. Ist dies ein Sonnabend, so muss die Anzeige an dem darauf folgenden Werktag erstattet werden.
In der Regel werden die zur Beurkundung eines Sterbefalles nötigen Urkunden von einem Bestatter vorgelegt. Er übernimmt auch die Überführung des/der Verstorbenen zum Friedhof, die Terminabstimmung und die Benachrichtigung des zuständigen Geistlichen für die Trauerfeier usw.
Der Standesbeamte darf den Todesfall nur dann in das Sterberegister eintragen, wenn er ihm angezeigt wird.
Mündliche Anzeige:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Registrierte Bestattungsunternehmen können schriftlich anzeigen.
Eine Anzeige ist verpflichtend schriftlich bei Einrichtungen wie Krankenhäusern und Altenheimen.
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Themen | Geburt, Heirat, Tod, sonstige standesamtliche Angelegenheiten, |