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Namensänderung (öffentlich-rechtlich)

Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient lediglich dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.

Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Typische Fallgruppen sind zum Beispiel Sammelnamen (Meyer, Müller, Schulze), anstößig oder lächerlich klingende Namen, schwer schreib- oder aussprechbare Namen und so weiter.

Die benötigten Unterlagen können im Einzelfall verschieden sein. Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.

 

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Zuständige Mitarbeiter
Themen Geburt, Heirat, Tod, sonstige standesamtliche Angelegenheiten,
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