Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen

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Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Landes NRW wurde mit Wirkung zum 23. März 2020 erlassen und geht den Regelungen der bislang von der Gemeinde Lotte erlassenen Allgemeinverfügung grundsätzlich vor.

Allerdings ermächtigt § 13 Satz 2 CoronaSchVO die Kommunen zu weiterreichenden Maßnahmen zu bestimmten Sachverhalten. Hiervon hat die Verwaltung mit der beigefügten Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht und insbesondere eine Beschränkung der Zahl der gleichzeitig in einem Bau- oder Gartenbaumarkt anwesenden Kunden definiert, um -gerade im Hinblick auf die ebenfalls restriktiven Regelungen im angrenzenden niedersächsischen Gebiet- einen möglichst weitreichenden Schutz vor der weiteren epidemischen Ausbreitung des Coronavirus zu erzielen.

Zur Allgemeinverfügung weitere kontaktreduzierende Maßnahmen - PDF

 

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