Aufhebung der Allgemeinverfügung und neue CoronaSchVO

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Die Allgemeinverfügung vom 27. März 2020 wird zum 02. April 2020 aufgehoben.

Begründung:

Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 177a) hat das Land Nordrhein-Westfalen Änderungen an seiner Verordnung vom 22. März 2020 beschlossen. Sie gilt seit dem 31. März 2020 unmittelbar.
Nach §13 S. 1 CoronaSchVO gehen Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden vor.

Ziel dieser Rechtsverordnung ist es, einen landesweiten, einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Mithin finden die Regelungen in der Allgemeinverfügung vom 27. März 2020 keine Anwendung mehr. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Übersichtlichkeit wird die Allgemeinverfügung vom 27. März 2020 daher aufgehoben. Die Aufhebung der Allgemeinverfügung finden Sie hier .

Mit der aktuell vorgenommenen, z. T. klarstellenden Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung-CoronaSchVO), die seit 31. März unmittelbar gilt, wird eine landeseinheitliche Vorgehensweise und Regelung zur Bekämpfung der Epidemie vorgegeben, so dass örtliche Allgemeinverfügungen aufzuheben sind.
Die geänderte CoronaSchVO ist hier zu finden.

Wichtige Fragen und Antworten zum Coronavirus und zur Auslegung der CoronaSchVO fasst die FAQ-Liste des Landes NRW zusammen:

Wichtige Fragen und Antworten zum Coronavirus

 

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