Neustarthilfe für Soloselbstständige

Das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilen mit, dass Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen, zur Abfederung der Coronakrise einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7500 € erhalten können.
Natürliche Personen, die als Soloselbstständige tätig sind, können die Neustarthilfe ab dem 16.02.2021 über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragen. Die Antragsstellungen für Personen- und Kapitalgesellschaften starten in Kürze.
 
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50% eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7500 €. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Jahres 2019. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60% zurückgegangen ist.
 
Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Förderempfänger zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung verpflichtet. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40% des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschüsse anteilig zurückzuzahlen. Liegt der Umsatz bei 90% oder mehr, muss die Neustarthilfe komplett zurückerstattet werden. Es finden stichprobenhafte Nachprüfungen statt.

Weitere Informationen zu den Coronahilfen erhalten Sie auch bei der Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft des Kreises Steinfurt (WESt mbH) unter 02551 69-2700 oder per
E-Mail an post(at)westmbh.de.

 

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